Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 22'666.70 zu bezahlen.
E. 1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen Ar- beitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von Fr. 30'000.00 nicht übersteigen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeitsge- richts, deren Streitwert Fr. 10'000.00 oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kan- tonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Auf- grund der Verfahrensart entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter über die Berufung (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisati- onsreglement der Walliser Gerichte). Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO liegt bei Fr. 22'666.70 (S. 5, 86 und 185). Das Kantonsgericht bzw. dessen Einzelrichterin ist somit zuständig, um über die vorliegende Berufung gegen den erstin- stanzlichen Endentscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden.
E. 1.2 Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage seit Zustellung des be- gründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Den am 6. März 2025 in begründeter Form versandten Ent- scheid des Arbeitsgerichts hat der Berufungskläger am 10. März 2025 in Empfang ge- nommen (S. 247), womit die Rechtsmittelfrist am 11. März 2025 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat damit am 1. April 2025 fristgerecht Be- rufung erhoben (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
E. 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache („plein pouvoir d'examen de la cause“) und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Bun- desgerichtsurteil 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.4.1). Die Rechtsmittelinstanz ist weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, wes- halb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abwei- sen kann (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_14/2022 vom 22. Septem- ber 2022 E. 3.3.2).
E. 1.4 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begrün- den im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungs- klägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün- dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe- los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bun- desgerichtsurteile 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3, 4A_242/2025 vom
E. 2 Der Beklagte bezahlt der Klägerin Fr. 22'666.65.
E. 2.1 Mit seiner Berufung hinterlegte der Berufungskläger unter Beilage 5 das Informati- onsblatt zum Systemwechsel HF und beantragte die Parteibefragung als Beweismittel (vgl. S. 223). Es ist somit zu prüfen, ob die Beilage 5 zu den Akten zu nehmen ist und die Parteien im Berufungsverfahren zu befragen sind.
E. 2.2 Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätz- lich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständi- gung des vorinstanzlichen Verfahrens oder dem Nachholen vor erster Instanz versäum- ter Prozesshandlungen, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In aller Regel wird das Berufungsverfahren denn auch als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchfüh- rung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und 2.2.2). Dementsprechend setzt Art. 317 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit von Noven im Berufungs- verfahren enge Grenzen. Berücksichtigt werden nur noch neue Tatsachen oder Beweis- mittel, welche entweder (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die je- weilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte (sog. echte Noven) oder welche zu diesem Zeitpunkt zwar bereits bestanden, die jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte No- ven); in beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Verzug – im Prinzip im ersten Schriftenwechsel, also in der Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort, unter Umständen bis zur Phase der Urteilsberatung – vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.3
- 2.2.6). Ausnahmsweise dürfen sie später ins Verfahren eingebracht werden, nament- lich wenn ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 316 Abs. 2 ZPO) oder eine Berufungsver- handlung (Art. 316 Abs. 1 ZPO) angeordnet wird oder wenn die Sache ohne förmlichen Abschluss der Instruktion ruht. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr, detailliert aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hinsichtlich des Vorbringens der entscheidrelevanten Tatsa- chen und Beweismittel hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsa- chen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO „ohne Verzug“ vorgebracht hat (Bundesgerichtsurteil
- 6 - 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.3 f.). Noven, die ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt werden, sind unverzüglich nach Kenntniserhalt einzureichen. Praktikabel erscheint im Regelfall – analog zur Minimalfrist des Replikrechts – eine Frist von zehn Tagen (STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A, 2025, N. 5 zu Art. 317 ZPO; vgl. auch HIL- BER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 48 zu Art. 317 ZPO).
E. 2.3 Die Beilage 5 datiert vom 27. September 2021 (S. 248 ff.), womit es sich um ein unechtes Novum handelt. Es wurde nicht hinreichend begründet, weshalb der Beleg erst mit der Berufung deponiert wird. Er hätte bereits vor der ersten Instanz hinterlegt werden können. Der Berufungskläger bringt vor, es handle sich dabei um gerichtsnotorische Tat- sachen (vgl. Rz. 22, S. 212). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Kantonsgericht der Inhalt eines Informationsblatts zum Systemwechsel HF bekannt sein sollte, zumal eine Tatsache gerichtsnotorisch ist, wenn das Gericht sie aus seiner gerichtlichen Tätig- keit kennt (GUYAN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 151 ZPO; BAUM- GARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 151 ZPO). Daher ist dieses neue Beweismit- tel im Berufungsverfahren unbeachtlich und aus den Akten zu weisen.
E. 2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August bzw. 14. November 2024 vor dem Arbeitsgericht wurden B _________ sowie C _________ für die Berufungsbeklagte und der Berufungskläger bereits befragt (S. 102 ff., 107 ff., 156 und 158 ff.). Der Berufungs- kläger beantragt die erneute Befragung der Parteien, ohne dies näher zu begründen. Schon wegen dieser Verletzung der Begründungspflicht ist seinem Antrag nicht stattzu- geben. Es erschliesst sich zudem dem Kantonsgericht auch nicht, weshalb die Parteien nochmals befragt werden sollten. Der Beweismittelantrag auf Einvernahme der erstin- stanzlich bereits befragten Parteien ist mithin abzuweisen. 3.
E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3.1 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die gerichtliche Fragepflicht zu weit ausgedehnt, und beantragt, die damit zusammenhängenden Beweismittel aus den Akten zu weisen.
E. 3.2.1 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO unterliegt der vorliegende Rechtsstreit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime, die vor allem zum Ausgleich eines Macht- gefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen
- 7 - wurde. Dies ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachver- haltsermittlung tragen. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheid- wesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweis- mittel zu bezeichnen. So ist das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es kommt den Parteien mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit diese die erforderlichen Behauptungen vorbringen und die entsprechenden Beweismittel genau aufzählen. Das Gericht ist zwar nicht an die Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge der Parteien gebunden. Es ist aber zugleich auch nicht befugt, aus eigenem Antrieb zu ermitteln. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten zu durchsuchen, um darin Beweismittel zu Gunsten einer Partei zu finden (Bundesgerichts- urteil 4A_463/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.1). Das Gericht hat lediglich seine Fra- gepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptun- gen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber das Gericht führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren zu- rückhalten (Bundesgerichtsurteil 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2).
E. 3.2.2 Das Zivilprozessrecht hat eine dienende Funktion. Es ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sieht die ZPO bei- spielsweise vor, dass das Gericht auch über eine nicht streitige Tatsache nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn an der Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (Bundesgerichtsurteil 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 6.3.3). Die Zweifel müssen „erheblich“, das heisst ernsthaft und von einer besonderen Intensität sein, andernfalls die Verhandlungsmaxime unterlaufen würde. Die blosse Möglichkeit, dass es sich anders verhalten könnte als die Ansprecherin behauptet, begründet solche Zweifel selbstredend nicht (Bundesgerichtsurteil 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.2). Die Zweifel können insbesondere darauf gründen, dass die klägerische Darstel- lung den eingereichten Unterlagen widerspricht (Bundesgerichtsurteil 5A_545/2021 vom
8. Februar 2022 E. 4.2).
E. 3.3 Der Berufungskläger begründet seine Rüge im Wesentlichen damit, dass dem Wort- laut der Klage entsprechend davon ausgegangen werden müsse, dass zwischen den Parteien ein branchenüblicher Lohn vereinbart worden sei. Soweit die Vorinstanz den Prozessgegenstand auf die Betriebsüblichkeit des Lohnangebots ausgedehnt habe, habe sie ihre richterliche Fragepflicht überschossen. Selbst wenn die anwaltlich vertre- tene Berufungsklägerin (recte: Berufungsbeklagte) hätte darlegen wollen, dass das
- 8 - Lohnangebot betriebsüblich und darum angemessen gewesen sei, habe sie dies sowohl in der Klage als auch während der Tatsachenvorträge unterlassen, was ihr anzulasten sei. Dieses Versäumnis habe nicht durch die Ausübung der Fragepflicht geheilt werden können und dürfen (S. 202 ff.).
E. 3.4 Der vorliegende Prozess handelt vornehmlich von den Fragen, was die Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 unter Ziffer 10 als „Bauführerlohn“ vereinbart haben (Kla- gebeilage [fortan: KB] 2, S. 10) und ob das Lohnangebot der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger angemessen war. Zwar hat die Berufungsbeklagte in ihrer Klage zu- nächst eine Tatsachenbehauptung zu einem „branchenüblichen Bauführerlohn“ ge- macht, anschliessend jedoch auch eine solche nur zu einem „Bauführerlohn“ aufgestellt (vgl. TB 5 und 8, S. 3 f.). Im zweiten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten findet sich zudem eine Tatsachenbehauptung zum „angebotenen monatlichen Bruttolohn“ (vgl. TB 12, S. 89). Dies bedeutet, dass das Beweisthema ausschliesslich zur Branchen- üblichkeit des Bauführerlohns zu eng gefasst wäre. Das Beweisthema betrifft allgemein den vereinbarten bzw. angebotenen Bauführerlohn, wovon auch die Betriebsüblichkeit des Lohnes erfasst wird. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Parteien aufgrund er anerkannten Tatsachenbehauptung Nr. 5 einen „branchenüblichen Bauführerlohn“ vereinbart haben, wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, über die Frage des abgemachten Lohnes Be- weis zu erheben. Als Beweisofferte wird einzig der Beleg Nr. 2, Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2022 (recte: 2020), aufgeführt (vgl. TB 5, S. 3). Darin wird festgehalten, dass sich der Berufungskläger verpflichtet, mindestens drei Jahre „als Bauführer zum Bauführerlohn“ bei der Berufungsbeklagten tätig zu sein (KB 2, S. 10). Ein Hinweis auf die angeblich vereinbarte Branchenüblichkeit ist in diesem Dokument nicht enthalten. Die Darstellung in der Tatsachenbehauptung Nr. 5 widerspricht demnach dem eingereichten Arbeitsver- trag, weshalb erheblich Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitige Tatsache vorlagen. Das Vorgehen der Vorinstanz wäre auch unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt gewe- sen. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht generell über die Frage des vereinbarten bzw. angebotenen Bauführerlohns Beweis geführt und die Parteien bzw. Zeugen dazu befragt sowie einen entsprechenden Beleg (S. 121 ff.) berücksichtigt hat. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht liegt nicht vor. Folglich ist der Antrag des Berufungsklägers abzulehnen, verschiedene Beweismittel aus den Akten zu weisen.
- 9 - 4.
E. 4 Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00. Das Arbeitsgericht versandte seinen Entscheid am 11. Dezember 2024 im Dispositiv und am 6. März 2025 auf Verlangen von X _________ in begründeter Form (S. 182 ff.). D. X _________ (fortan: Berufungskläger) erhob am 1. April 2025 gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Berufung beim Kantonsgericht mit den nachstehenden Rechtsbe- gehren (S. 202 ff.):
1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Entscheides des Arbeitsgerichts Kanton Wallis, Gerichtspräsidentin A _________ vom 14. November 2024 (begründet am 6. März 2025) im Verfahren D24.005 aufzuheben.
2. Es sei Ziff. 4 des Entscheides des Arbeitsgerichts Kanton Wallis, Gerichtspräsidentin A _________ vom
14. November 2024 (begründet am 6. März 2025) im Verfahren D24.005 aufzuheben und es seien die Parteikosten entsprechend dem beantragten Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen E. Die Vorinstanz übermittelte dem Kantonsgericht am 8. April 2025 ihre Akten (S. 253) und die Y _________ AG (fortan: Berufungsbeklagte) erstattete ihre Berufungsantwort am 6. August 2024 (S. 254 ff.).
- 3 - F. Der Berufungskläger konkretisierte seine Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom
19. Mai 2025 wie folgt (S. 259 f.):
1. Es sei der Entscheid des Arbeitsgerichtes Kanton Wallis, Präsidentin A _________ vom 14. November 2024 (begründet am 6. März 2025) im Verfahren D24.005 aufzuheben und die Klage der Berufungsbe- klagten vom 16. Januar 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. G. Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten am 20. Mai 2025 zugestellt (S. 262), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
E. 4.1 Nachfolgender rechtserheblicher Sachverhalt ist zwischen den Parteien unbestritten oder ergibt sich aus den Akten.
E. 4.2 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten begann am 15. Juli 2016 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der monatli- che Bruttolohn zzgl. 13. Monatslohn bei einem Pensum von 100% betrug Fr. 7‘500.00. Der Aufgabenbereich wurde damit umschrieben, dass der Berufungskläger in allen Be- reichen der Gruppe zuständig ist und es mittelfristig das Ziel ist, dass er die Führungs- verantwortung der Administration übernimmt (Antwortbeilage [fortan: AB] 2, S. 41). Die Parteien vereinbarten für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2023 einen neuen Arbeitsvertrag, wobei der Berufungskläger zu einem Pensum von 60% als Hilfs- bauführer angestellt wurde, um die Ausbildung zum Bauführer absolvieren zu können. Der monatliche Bruttolohn zzgl. 13. Monatslohn wurde auf Fr. 4‘000.00 festgesetzt. Die Berufungsbeklagte verpflichtete sich, den Betrag von Fr. 24‘000.00 an den Ausbildungs- kosten zu bezahlen. Der Berufungskläger ging seinerseits die Verpflichtung ein, nach der Ausbildung mindestens drei Jahre als Bauführer zum Bauführerlohn bei der Beru- fungsbeklagten tätig zu sein, wobei bei vorzeitigem Verlassen eine pro Rata Rückzah- lungspflicht bestand (anerkannte TB 1-5, S. 3; KB 2, S. 10). Am 20. April 2023 unterbreitete die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ein Ange- bot für die weitere Zusammenarbeit. Für eine Anstellung zu 100% im Bereich Baufüh- rung und Bauleitung ab dem 1. Mai 2023 auf unbestimmte Zeit bot sie ihm einen monat- lichen Bruttolohn von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn an. Der Berufungskläger lehnte dieses Angebot ab (anerkannte TB 6 f., S. 3; KB 4, S. 18). Zwischen den Parteien kam kein neuer Arbeitsvertrag zustande, weshalb der Berufungskläger seine Arbeit für die Berufungsbeklagte am 23. Juni 2023 beendete (anerkannte TB 9, S. 4). 5. 5.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Berufungskläger der Berufungsbeklag- ten den anteilsmässigen Betrag an den Ausbildungskosten im Umfang von Fr. 22‘666.70 zurückzubezahlen hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welchen Bauführerlohn die Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 vereinbart haben, ob die Voraussetzun- gen für eine Rückzahlung der genannten Ausbildungskosten gegeben sind und ob der Lohn in der Höhe Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn, den die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger angeboten hatte, angemessen war.
- 10 - 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem über- einstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive Ausle- gung hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung Vorrang. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf der Beweiswürdigung. Wenn der über- einstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprin- zips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden ver- folgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklä- rungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sach- gerechte Regelung an (BGE 151 III 440 E. 5.8.2). 5.2.2 Das Arbeitsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass die Parteien im Vertrag vom
1. Mai 2020 in Bezug auf den Bauführerlohn keine Branchenüblichkeit vorgesehen hät- ten (angefochtener Entscheid E. 2.5 ff., S. 193 ff.). Der Berufungskläger hingegen bringt vor, dass die Parteien die Bezahlung eines branchenüblichen Lohns vereinbart hätten (S. 202 ff.). 5.2.3 Im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 wird aufgeführt, dass sich der Berufungskläger verpflichtet, nach der Ausbildung mindestens drei Jahre als Bauführer zum Bauführer- lohn bei der Unternehmung tätig zu sein (KB 2, S. 10). In diesem Vertrag haben die Parteien somit weder die konkrete Höhe noch die Branchen- oder Betriebsüblichkeit des Lohnes nach der Ausbildung festgelegt. B _________ als Vertreter der Berufungsbe- klagten gab an, dass er mit dem Berufungskläger nie über dessen künftigen Lohn ge- sprochen habe (F/A 8, S. 104). Dieser bestätigte dies dahingehend, dass er nicht nach- gefragt habe, welchen Lohn er nach der Ausbildung erwarten könne. Er habe sich da- mals via Internet über den erzielbaren Lohn informiert (F/A 13 f., S. 108). B _________ führte weiter aus, dass seiner Meinung nach die Lohnhöhe anhand der Löhne der ande- ren Mitarbeiter der Unternehmung bestimmt werden müsse und nicht anhand der Löhne von Mitarbeitenden in anderen Unternehmen (F/A 8, S. 104). Auch C _________, der die Berufungsbeklagte vertritt, erklärte, dass er den Passus „als Bauführer zum Baufüh- rerlohn“ so versteht, dass man zu den Konditionen der Berufungsbeklagten als Baufüh- rer angestellt sei (F/A 7, S. 159). Es ist nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte
- 11 - dem Berufungskläger nach dessen Ausbildung zum Bauführer einen vergleichbaren Lohn anbieten wollte, wie ihn die anderen Bauführer der Berufungsbeklagten erzielen, und nicht einen solchen, wie er in anderen Betrieben ausbezahlt wird. Die Parteien ha- ben es im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 unterlassen, den Lohn nach der Ausbildung genauer zu definieren oder zu beziffern. Der Berufungskläger durfte und musste die Pas- sage „Bauführer zum Bauführerlohn“ im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 in guten Treuen dahingehend verstehen, dass er einen Lohn in der Höhe der anderen Bauführer der Be- rufungsbeklagten erwarten konnte und nicht einen Lohn, dessen Höhe er im Internet recherchiert hatte. Mithin ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach die Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 keinen branchenüblichen Bauführerlohn vereinbart hatten. Insgesamt ist weiter festzuhalten, dass die Parteien die Höhe des Lohnes nach der Ausbildung nicht geregelt haben. Zudem ändert die Bestimmung des vereinbarten Lohnes als branchen- oder betriebsüblich, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5.4), den Ausgang des Verfahrens nicht. 5.3 5.3.1 Der Arbeitgeber, der eine allgemeine Aus- oder Weiterbildung finanziert unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Weiterbildung während einer bestimmten Zeitdauer weitergeführt wird, kann vom Arbeitnehmer unter folgenden ku- mulativen Voraussetzungen die Rückzahlung der Aus- oder Weiterbildungskosten ver- langen: Die Rückzahlungspflicht muss vor dem Kursbesuch ausdrücklich vereinbart wer- den, der zurückzuzahlende Betrag muss genau festgelegt werden und der Zeitraum, in dem eine Kündigung die Rückzahlungspflicht auslöst, muss festgelegt werden und ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen (Art. 340a Abs. 1 analog; PIETRUSZAK/RABAEUS in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I,
2. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 327a OR; vgl. auch PROBST, in: Etter/Facincani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, N. 4 zu Art. 327a OR). 5.3.2 Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 vereinbart, dass die Beru- fungsbeklagte pro Jahr Fr. 8‘000.00 und somit für die drei Jahre Ausbildung zum Bau- führer total Fr. 24‘000.00 an die Ausbildungskosten bezahlt. Weiter wird festgehalten, dass sich der Berufungskläger verpflichtet, nach der Ausbildung mindestens drei Jahre bei der Unternehmung tätig zu sein. Falls er vorzeitig das Unternehmen verlässt, besteht eine Rückzahlungspflicht pro rata temporis (KB 2, S. 10). Die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Ausbildungskosten sind somit grundsätzlich erfüllt. Fraglich bleibt in- des, ob die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aufgrund des Lohnangebots in der
- 12 - Höhe von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn Anlass gegeben hat, den Betrieb zu verlas- sen und dadurch die Rückzahlungspflicht entfallen ist. 5.4 5.4.1 Vorliegend wird zur Beantwortung der Frage, wie weit die Bindung an die Bezah- lung der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber reicht, auch die Doktrin und Recht- sprechung zur Bindung des Konkurrenzverbots herangezogen. Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten, die nicht notwendige Auslagen darstel- len, kann er diese nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückverlangen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn dieser das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (Art. 340c Abs. 2 OR analog; PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 8. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 327a OR; BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 2d zu Art. 327a OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 2006, N. 3 zu Art. 327a OR). Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer es aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (Art. 340c Abs. 2 OR). Als begründeter Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR ist nach konstanter Rechtsprechung jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis anzusehen, das bei vernünftiger Betrachtung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann. Es ist nicht notwendig, dass es sich um eine eigentliche Vertragsverletzung handelt. Entsprechend fällt das Konkurrenzverbot bei einer Kündigung durch den Arbeit- nehmer beispielsweise dahin, wenn diese aufgrund einer wesentlich unter dem Markt- üblichen liegenden Entlöhnung erfolgt (Bundesgerichtsurteile 4A_426/2024 vom 3. Ja- nuar 2024 E. 3.1, 4A_109/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.1). 5.4.2 Das Arbeitsgericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die gemachte Lohnofferte als angemessen erachtet werde. Dementsprechend habe die Be- rufungsbeklagte dem Berufungskläger mit ihrem Vertragsangebot keinen Anlass zur Kündigung bzw. zur Nichteingehung des Vertragsverhältnisses gegeben und die Rück- zahlungspflicht im Umfang von Fr. 22‘666.65 bestehe (angefochtener Entscheid E. 2.5 ff., S. 193 ff.). 5.4.3 Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, dass die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach er zum Zeitpunkt der Lohnverhandlungen über keine rele-
- 13 - vante Berufserfahrung verfügt habe, unrichtig und aktenwidrig sei. Seine Berufserfah- rung sei für die Beurteilung eines angemessenen Lohnangebots zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe ihm ein Lohnangebot gemacht, welches weder branchen- noch betriebsüblich gewesen sei, weshalb sie ihren Teil der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 nicht eingehalten habe. Die Kündigung des Berufungsklägers sei auf das Verhalten der Berufungsbeklagten, bzw. deren Weigerung, ihm ein angemessenes Lohnangebot zu unterbreiten, zurückzuführen. Dieses Verhalten führe zu einem Entfal- len der Rückzahlungspflicht, weshalb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keine Rückzahlung der geltend gemachten Fr. 22‘666.70 schulde (S. 202 ff.). 5.4.4 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2016 legten die Parteien den monatli- chen Bruttolohn des Berufungsklägers zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Berufungsbe- klagten auf Fr. 7‘500.00 zzgl. 13. Monatslohn fest (AB 2, S. 41). Gemäss dem Lohnkon- toblatt 2020 erzielte der Berufungskläger von Januar bis April 2020 und somit vor Antritt seiner Ausbildung einen Monatslohn von Fr. 7‘580.00 zzgl. 13. Monatslohn (S. 17). Folg- lich lag das Lohnangebot von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn unter dem Lohn, wel- chen der Berufungskläger vor der Ausbildung verdiente. Dies lässt sich jedoch durch die unterschiedlichen Aufgabenbereiche erklären. Der Berufungskläger sagte aus, dass er von 2016 bis 2020 als KV-Angestellter im Bereich Materialeinkauf und Administration bei der Berufungsbeklagten tätig war (F/A 7 f., S. 108). Im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023 wird der Aufgabenbereich hingegen mit Bauführung und Bauleitung umschrieben (KB 4, S. 18). Zudem verpflichtete sich der Berufungskläger im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020, nach der Ausbildung als Bauführer zum Bauführerlohn tätig zu sein. In diesem Vertrag wurde nicht vereinbart, dass ihm danach ein höherer Lohn als zuvor in einem anderen Tätigkeitsbereich bezahlt wird. Überdies hat der Berufungskläger gerade eine Aus- und keine Weiterbildung absolviert, weshalb der besuchte Lehrgang nicht zwingend mit ei- nem höheren Lohn als dem davor erzielten verbunden sein musste. Für die Zeit während der Ausbildung vom 1. Mai 2020 bis am 30. April 2023 betrug der monatliche Bruttolohn des Berufungsklägers Fr. 4‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn für ein Arbeitspensum von 60% (KB 2, S. 10), was, auf ein Pensum von 100% gerechnet, einen Betrag von rund Fr. 6‘667.00 ergibt. Der Monatslohn des Berufungsklägers belief sich ab Mai 2022 bis Februar 2023 auf Fr. 5‘400.00 und im April 2023 auf Fr. 6‘750.00 jeweils zzgl. 13. Monatslohn (S. 11 und 15). Gemäss der vom Berufungskläger hinterlegten Lohnberechnung arbeitete er im vorgenannten Zeitraum 80% und im April 2023 100% (vgl. S. 111). Im Vergleich zu dem ihm angebotenen Lohn von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Mo- natslohn verdiente der Berufungskläger somit im Zeitraum seiner Ausbildung auf ein
- 14 - Pensum von 100% gerechnet jeweils etwa Fr. 500.00 weniger und nicht mehr, wie dies von ihm vorgebracht wird. Bevor der Berufungskläger die Arbeitsstelle bei der Berufungsbeklagten verliess, erzielte er in den Monaten Mai und Juni 2023 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 10‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn (S. 143 f.; AB 9a, S. 148 f.). Daraus schloss er, dass seine Arbeit mehr Wert war als das Lohnangebot von der Berufungsbeklagten (vgl. S. 218). Es ist diesbezüglich aber zu berücksichtigen, wie die Höhe dieser beiden Monatslöhne zu- stande gekommen ist. Der Berufungskläger hielt in seiner E-Mail vom 24. April 2023 unter anderem fest, dass sein Arbeitsvertrag am 30. April 2023 ende, er sich aber vor- stellen könne, vorläufig weiterhin für die D _________ AG tätig zu sein, wobei der Lohn, den er dafür verlange, Fr. 10‘000.00 betrage (AB 4, S. 43 f.). Der Zeuge E _________ sagte dazu aus, der Berufungskläger habe ein Ultimatum gestellt. Er habe diesem ge- sagt, dass er jetzt auf seine Forderung eingehe, auch wenn er solche Dinge nicht selbst entscheiden könne. Für ihn habe es sich wie eine Erpressung angefühlt. Man habe aber bis Ende April noch keine Übergabe der vom Berufungskläger geleisteten Arbeiten auf die anderen Mitarbeiter oder einen Nachfolger vorbereitet gehabt (F/A 17, S. 100). Es zeigt sich somit, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keinen Bruttolohn von Fr. 10‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn anbot, sondern aufgrund der fehlenden Über- gabe der hängigen Arbeiten auf seine Forderung einging. Aus der Höhe dieser beiden Monatslöhne kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Heute arbeitet der Berufungskläger bei der F _________ AG als Bauführer und verdient laut eigenen Angaben einen Bruttolohn von Fr. 9‘500.00 zzgl. 13. Monatslohn (F/A 2 f., S. 107). Im Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2023 war ursprünglich ein Lohn in der Höhe von Fr. 9‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn vereinbart worden (AB 8, S. 52 ff.). Diesbe- züglich gilt es festzuhalten, dass zum einen der Arbeitsort nun in G _________ im Haupt- tal liegt und sich nicht mehr wie zuvor in H _________ in einem Seitental befindet. Der Zeuge E _________ sagte diesbezüglich aus, dass die Standorte im Rhonetal lohntech- nisch sicher interessanter seien als jene in den Seitentälern (F/A 8, S. 99), was nach- vollziehbar scheint. Zum anderen lässt sich ein international tätiges Unternehmen in der Grösse der F _________ AG in Bezug auf die ausbezahlten Löhne nicht mit einem KMU aus dem Oberwallis vergleichen, wie dies auch den überzeugenden Aussagen von B _________ und C _________ entnommen werden kann (F/A 14, S. 105 f. und F/A 24, S. 162), zumal selbst der Berufungskläger anerkennt, dass die Löhne der F _________
- 15 - AG eher im höheren Lohnsegment liegen (vgl. S. 217). Aus dem von ihm heute bei ei- nem anderen grösseren Arbeitgeber verdienten Lohn lässt sich nicht auf die Unange- messenheit des Lohnangebots der Berufungsbeklagten schliessen. 5.4.5 In Bezug auf die Berufserfahrung des Berufungsklägers verhält es sich wie folgt. Er selbst sagte aus, dass seine Grundausbildung eine KV-Ausbildung gewesen sei. Nach der Lehre sei er noch fünf Jahre im selben Betrieb tätig gewesen, wobei er für den Einkauf und Verkauf von Holz und Baumaterialien zuständig gewesen sei. Danach sei er für 16 Jahre zu einer anderen Unternehmung gewechselt, wo er ebenfalls für den Einkauf verantwortlich gezeichnet habe. Anschliessend habe er von 2016 bis 2020 bei der Berufungsbeklagten als KV-Angestellter im Materialeinkauf und in der Administration gearbeitet (F/A 1, 7, 8 und 10, S. 107 f.). B _________ führte aus, der Berufungskläger sei für die Administration angestellt gewesen. Baumaterialeinkauf und -handel könne nicht als vollständige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Bauführer gelten. Diese decke nur einen Teil des Anforderungsprofils an die Tätigkeit eines Bauführers ab, erstrecke sich aber nicht auf die Arbeit auf der Baustelle (F/A 5 und 14, S. 103 ff.). C _________ gab an, dass der Berufungskläger zwar über Berufserfahrung in der Baubranche ver- füge, jedoch nicht in der Funktion als Bauführer. In seiner vorderen Anstellung bei der Berufungsbeklagten sei er als „Verantwortlicher“ angestellt gewesen und habe sich dort über 20 Jahre Berufserfahrung angeeignet. In der Funktion als Bauführer habe er nicht die entsprechende Berufserfahrung (F/A 11 und 17, S. 159 ff.). Aufgrund dieser Aussa- gen ergibt sich, dass der Berufungskläger zwar über viele Jahre als KV-Angestellter in der Baubranche gearbeitet hat. In der Funktion als Bauführer verfügt er jedoch einzig über die Berufserfahrung, welche er in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2023 in seinem Teilzeitpensum in der Anstellung als Hilfsbauführer in Ausbildung erworben hat (vgl. KB 2, S. 10). Der Berufungskläger ist als Bauführer somit zwar nicht als „Berufsein- steiger“ zu qualifizieren, indes kann ihm nur eine geringe Berufserfahrung in dieser Funk- tion attestiert werden. 5.4.6 Die Parteien haben bei der Vorinstanz mehrere Lohnberechnungen eingereicht, welche aufzeigen sollen, wie hoch ein branchenüblicher Bauführerlohn ist. Aus dem I _________, welchen der Berufungskläger selbst heranzieht, ergibt sich für die Berufsgruppe Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe ausgenommen Elektriker bei einem Dienstalter von null Jahren für den Kanton Wallis bei der unteren 25%-Grenze ein Lohn von Fr. 8‘120.00 und ein mittlerer Lohn von Fr. 8‘560.00 inkl. eines eventuellen 13. oder 14. Monatslohns, eines Bonus bzw. einer Gratifikation (AB 7, S. 50 f.). Diese Berechnung ist mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da davon nicht
- 16 - nur Bauführer, sondern auch noch andere Berufsgruppen erfasst werden. Es rechtfertigt sich, den Berufungskläger bei der unteren 25%-Grenze und nicht beim mittleren Lohn einzuordnen, weil er vor seiner Ausbildung als KV-Angestellter tätig war und nicht im Haupttal des Kantons Wallis, sondern in einem Seitental arbeitete. Um einen Vergleichs- wert zum Lohnangebot von Fr. 7‘200.00 zu erhalten, ist der 13. Monatslohn abzuziehen, was zu einem Lohn von knapp Fr. 7‘500.00 führt. Berücksichtigt man noch einen allfälli- gen 14. Monatslohn, einen Bonus oder eine Gratifikation, entspricht das Ergebnis in etwa dem von der Berufungsbeklagten angebotenen Lohn. Die Berufungsbeklagte hinterlegte zwei Lohnberechnungen aus dem Internet. Aus der J _________ ergibt sich für einen Bauführer mit drei Jahren Berufserfahrung ein durch- schnittlicher Bruttoverdienst von knapp Fr. 90‘000.00 pro Jahr (KB 8, S. 90 ff.), was ei- nen monatlichen Bruttolohn von etwa Fr. 6‘923.00 zzgl. 13. Monatslohn ergibt. Die Be- rechnung von K _________ führt einen jährlichen medianen Bruttolohn von Fr. 85‘000.00 für einen Bauführer im Kanton Wallis auf (KB 9, S. 94 ff.). Dies entspricht einem monatlichen Bruttolohn von rund Fr. 6‘540.00 zzgl. 13. Monatslohn. Auch wenn diese beiden Berechnungen als Richtwert oder Schätzung anzusehen sind, sprechen sie dennoch für die Angemessenheit des Lohnangebots der Berufungsbeklagten, wel- ches mit Fr. 7‘200.00 höher lag. Bei der Bauführerumfrage des L _________ ist als Referenzgrösse die „Région Roman- die“ heranzuziehen, weil dazu der Kanton Wallis gezählt wird. Der Berufungskläger ist aufgrund seines Alters zwar nicht bei den Einsteigerlöhnen für junge Bauführer einzu- gliedern, welche durchschnittlich 20% unter dem Branchendurchschnitt liegen. Da er je- doch in der Funktion als Bauführer nur über drei Jahre Berufserfahrung in einem Teil- zeitpensum als Hilfsbauführer verfügt (vgl. E. 5.4.5), rechtfertigt es sich, ihn beim Lohn höchstens im Übergang vom ersten Viertel zum zweiten Viertel der Stichprobe (Q25) einzuordnen. Dort beträgt der Monatslohn Fr. 7‘150.00 (KB 5, S. 19 ff.). Unter Einbezug der Entwicklung des Nominallohnindexes führt dies zu einem Lohn im Jahr 2022 von rund Fr. 7‘370.00 (Fr. 7‘150.00 / 100.4 * 103.5; AB 6, S. 48). Dieser Lohn ist somit Fr. 170.00 tiefer als das Lohnangebot in der Höhe von Fr. 7‘200.00. Berücksichtigt man noch die Tatsache, dass der Berufungskläger in einem Seitental im Oberwallis gearbeitet hat, entspricht der von der Berufungsbeklagten angebotene Lohn in etwa demjenigen aus der Bauführerumfrage. 5.4.7 Die Berufungsbeklagte beschäftigt mehrere Bauführer in ihrer Unternehmung mit folgenden, zum Teil auf ein 100% Arbeitspensum gerechneten monatlichen Bruttolöhnen zzgl. 13. Monatslohn, welche sich aus den entsprechenden Lohnkontoblättern ergeben:
- 17 - Bauführer 1 Fr. 7‘625.00, Bauführer 2 Fr. 6‘000.00, Bauführer 3 Fr. 7‘200.00, Bauführer 4 Fr. 7‘348.00, Bauführer 5 Fr. 7‘200.00 und Bauführer 6 Fr. 5‘800.00 (vgl. S. 121 ff.). Aus diesen Monatslöhnen ergibt sich, dass der dem Berufungskläger angebotene Lohn von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn den Löhnen in der Unternehmung entspricht. Der Bau- führer 1 erhält einen knapp Fr. 500.00 höheren Lohn. Gemäss der Aussage von C _________ habe dieser eine weitere Ausbildung gemacht, sei eidg. dipl. Baumeister, habe mehrere Jahre Erfahrung auf dem Bau und sei selbständig gewesen (F/A 12a, S. 159). Auf den Bauführer mit dem höchsten Lohn angesprochen erklärte E _________, dieser habe 25 Jahre Erfahrung im Bauwesen auch mit Verantwortung als Bauführer und zuvor ein eigenen Baugeschäft geführt (F/A 22, S. 100). Aufgrund dieser Aussagen erscheint die Differenz von rund Fr. 500.00 zwischen dem Lohn des Bauführers 1 und jenem des Berufungsklägers nachvollziehbar. 5.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das dem Berufungskläger von der Beru- fungsbeklagten unterbreitete Lohnangebot von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn so- wohl als branchen- als auch als betriebsüblich einzustufen und somit als angemessen zu qualifizieren ist. Eine wesentlich unter dem Marktüblichen liegenden Entlöhnung stellt der angebotene Lohn keinesfalls dar. Daher hat die Berufungsbeklagte dem Berufungs- kläger keinen von ihr zu verantwortender Anlass gegeben, den Betrieb zu verlassen, weshalb die im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht entfallen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten mithin die anteilsmässi- gen Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 22‘666.65 zu bezahlen. Die Berufung ist daher abzuweisen und der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 14. November 2024 zu bestätigen.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che im Allgemeinen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Keine Gerichtskosten erhoben werden in Streitigkeiten aus dem Ar- beitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 (Art. 114 lit. c ZPO), so dass vorliegend einzig über die Parteientschädigung zu befinden ist (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; MARTI/STERCHI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 5 zu Art. 113-114 ZPO; HOF- MANN/BAECKERT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Da das Kan- tonsgericht als Rechtsmittelinstanz keinen neuen Entscheid trifft, bleibt es insoweit be- züglich der Parteientschädigung bei der erstinstanzlichen Regelung (Art. 318 Abs. 3 ZPO [e contrario]); diese wurde denn auch nicht separat beanstandet. Im Berufungsver- fahren schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten aufgrund der Abweisung
- 18 - seiner Berufung grundsätzlich eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da es in Verfahren, die der ZPO unterstehen, eines Antrags der Partei um Ausrichtung einer Par- teientschädigung bedarf (vgl. BGE 151 III 227 E. 6.1, BGE 139 III 334 E. 4.3) und die Berufungsbeklagte diesen in ihrer Berufungsantwort vom 5. Mai 2025 nicht stellte, ist ihr für das Berufungsverfahren mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht verfügt:
1. Das Informationsblatt zum Systemwechsel HF (S. 248-250) wird als unbeachtlich aus den Akten gewiesen. 2. Der Beweismittelantrag auf Einvernahme der erstinstanzlich bereits befragten Par- teien wird abgewiesen. 3. Der Antrag, verschiedene Beweismittel aus den Akten zu weisen, wird abgelehnt.
und erkennt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der nachstehende Entscheid des Arbeitsge- richts des Kantons Wallis vom 14. November 2024 vollumfänglich bestätigt:
1. Die Klage wird gutgeheissen.
2. Der Beklagte bezahlt der Klägerin Fr. 22'666.65.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00. 2. Im Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteient- schädigungen zugesprochen. Sitten, 3. März 2026
E. 9 September 2025 E. 2.1.2). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster In- stanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederho- len, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstin- stanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen (Bundesgerichtsurteile 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1, 4A_375/2025 vom 17. September 2025 E. 4.1.2). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von kon- kreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Be- gründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Bun- desgerichtsurteil 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.2).
- 5 - 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 25 65
URTEIL VOM 3. MÄRZ 2026
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hueber, Thun
gegen
Y _________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer, Brig-Glis
(Arbeitsvertrag; Rückzahlung Ausbildungskosten) Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 14. November 2024 [TRA D24.005]
- 2 - Verfahren
A. Die Y _________ AG klagte am 16. Januar 2024 gegen X _________ und stellte folgende Begehren (S. 1 ff.):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 22'666.70 zu bezahlen.
2. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. B. X _________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2024 die vollum- fängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (S. 31 ff.). C. Das Arbeitsgericht fällte am 14. November 2024 nach durchgeführtem Schriften- wechsel sowie Beweisverfahren und gestützt auf die mündlichen Schlussvorträge nach- stehenden Entscheid (S. 174 f.):
1. Die Klage wird gutgeheissen.
2. Der Beklagte bezahlt der Klägerin Fr. 22'666.65.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00. Das Arbeitsgericht versandte seinen Entscheid am 11. Dezember 2024 im Dispositiv und am 6. März 2025 auf Verlangen von X _________ in begründeter Form (S. 182 ff.). D. X _________ (fortan: Berufungskläger) erhob am 1. April 2025 gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Berufung beim Kantonsgericht mit den nachstehenden Rechtsbe- gehren (S. 202 ff.):
1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Entscheides des Arbeitsgerichts Kanton Wallis, Gerichtspräsidentin A _________ vom 14. November 2024 (begründet am 6. März 2025) im Verfahren D24.005 aufzuheben.
2. Es sei Ziff. 4 des Entscheides des Arbeitsgerichts Kanton Wallis, Gerichtspräsidentin A _________ vom
14. November 2024 (begründet am 6. März 2025) im Verfahren D24.005 aufzuheben und es seien die Parteikosten entsprechend dem beantragten Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen E. Die Vorinstanz übermittelte dem Kantonsgericht am 8. April 2025 ihre Akten (S. 253) und die Y _________ AG (fortan: Berufungsbeklagte) erstattete ihre Berufungsantwort am 6. August 2024 (S. 254 ff.).
- 3 - F. Der Berufungskläger konkretisierte seine Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom
19. Mai 2025 wie folgt (S. 259 f.):
1. Es sei der Entscheid des Arbeitsgerichtes Kanton Wallis, Präsidentin A _________ vom 14. November 2024 (begründet am 6. März 2025) im Verfahren D24.005 aufzuheben und die Klage der Berufungsbe- klagten vom 16. Januar 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. G. Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten am 20. Mai 2025 zugestellt (S. 262), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Arbeitsgericht des Kantons Wallis beurteilt gemäss Art. 40 des Kantonalen Ar- beitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG) i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO im vereinfachten Verfahren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die einen Streitwert von Fr. 30'000.00 nicht übersteigen. Teil-, Vor-, Zwischen- oder Endurteile des Arbeitsge- richts, deren Streitwert Fr. 10'000.00 oder mehr beträgt, können mit Berufung beim Kan- tonsgericht angefochten werden (Art. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Auf- grund der Verfahrensart entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter über die Berufung (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Organisati- onsreglement der Walliser Gerichte). Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO liegt bei Fr. 22'666.70 (S. 5, 86 und 185). Das Kantonsgericht bzw. dessen Einzelrichterin ist somit zuständig, um über die vorliegende Berufung gegen den erstin- stanzlichen Endentscheid des Arbeitsgerichts des Kantons Wallis zu befinden. 1.2 Die Frist für die Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage seit Zustellung des be- gründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Den am 6. März 2025 in begründeter Form versandten Ent- scheid des Arbeitsgerichts hat der Berufungskläger am 10. März 2025 in Empfang ge- nommen (S. 247), womit die Rechtsmittelfrist am 11. März 2025 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger hat damit am 1. April 2025 fristgerecht Be- rufung erhoben (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache („plein pouvoir d'examen de la cause“) und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Bun- desgerichtsurteil 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 1.4.1). Die Rechtsmittelinstanz ist weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, wes- halb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abwei- sen kann (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_14/2022 vom 22. Septem- ber 2022 E. 3.3.2). 1.4 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begrün- den im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungs- klägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün- dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe- los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Bun- desgerichtsurteile 4D_136/2025 vom 20. November 2025 E. 2.3, 4A_242/2025 vom
9. September 2025 E. 2.1.2). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster In- stanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederho- len, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstin- stanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen (Bundesgerichtsurteile 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1, 4A_375/2025 vom 17. September 2025 E. 4.1.2). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von kon- kreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Be- gründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Bun- desgerichtsurteil 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.2).
- 5 - 2. 2.1 Mit seiner Berufung hinterlegte der Berufungskläger unter Beilage 5 das Informati- onsblatt zum Systemwechsel HF und beantragte die Parteibefragung als Beweismittel (vgl. S. 223). Es ist somit zu prüfen, ob die Beilage 5 zu den Akten zu nehmen ist und die Parteien im Berufungsverfahren zu befragen sind. 2.2 Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätz- lich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständi- gung des vorinstanzlichen Verfahrens oder dem Nachholen vor erster Instanz versäum- ter Prozesshandlungen, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. In aller Regel wird das Berufungsverfahren denn auch als reiner Aktenprozess geführt ohne Durchfüh- rung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 und 2.2.2). Dementsprechend setzt Art. 317 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit von Noven im Berufungs- verfahren enge Grenzen. Berücksichtigt werden nur noch neue Tatsachen oder Beweis- mittel, welche entweder (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die je- weilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte (sog. echte Noven) oder welche zu diesem Zeitpunkt zwar bereits bestanden, die jedoch trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (sog. unechte No- ven); in beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Verzug – im Prinzip im ersten Schriftenwechsel, also in der Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort, unter Umständen bis zur Phase der Urteilsberatung – vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.3
- 2.2.6). Ausnahmsweise dürfen sie später ins Verfahren eingebracht werden, nament- lich wenn ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 316 Abs. 2 ZPO) oder eine Berufungsver- handlung (Art. 316 Abs. 1 ZPO) angeordnet wird oder wenn die Sache ohne förmlichen Abschluss der Instruktion ruht. Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr, detailliert aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hinsichtlich des Vorbringens der entscheidrelevanten Tatsa- chen und Beweismittel hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsa- chen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO „ohne Verzug“ vorgebracht hat (Bundesgerichtsurteil
- 6 - 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.3 f.). Noven, die ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt werden, sind unverzüglich nach Kenntniserhalt einzureichen. Praktikabel erscheint im Regelfall – analog zur Minimalfrist des Replikrechts – eine Frist von zehn Tagen (STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A, 2025, N. 5 zu Art. 317 ZPO; vgl. auch HIL- BER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 48 zu Art. 317 ZPO). 2.3 Die Beilage 5 datiert vom 27. September 2021 (S. 248 ff.), womit es sich um ein unechtes Novum handelt. Es wurde nicht hinreichend begründet, weshalb der Beleg erst mit der Berufung deponiert wird. Er hätte bereits vor der ersten Instanz hinterlegt werden können. Der Berufungskläger bringt vor, es handle sich dabei um gerichtsnotorische Tat- sachen (vgl. Rz. 22, S. 212). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Kantonsgericht der Inhalt eines Informationsblatts zum Systemwechsel HF bekannt sein sollte, zumal eine Tatsache gerichtsnotorisch ist, wenn das Gericht sie aus seiner gerichtlichen Tätig- keit kennt (GUYAN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 151 ZPO; BAUM- GARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 151 ZPO). Daher ist dieses neue Beweismit- tel im Berufungsverfahren unbeachtlich und aus den Akten zu weisen. 2.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August bzw. 14. November 2024 vor dem Arbeitsgericht wurden B _________ sowie C _________ für die Berufungsbeklagte und der Berufungskläger bereits befragt (S. 102 ff., 107 ff., 156 und 158 ff.). Der Berufungs- kläger beantragt die erneute Befragung der Parteien, ohne dies näher zu begründen. Schon wegen dieser Verletzung der Begründungspflicht ist seinem Antrag nicht stattzu- geben. Es erschliesst sich zudem dem Kantonsgericht auch nicht, weshalb die Parteien nochmals befragt werden sollten. Der Beweismittelantrag auf Einvernahme der erstin- stanzlich bereits befragten Parteien ist mithin abzuweisen. 3. 3.1 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe die gerichtliche Fragepflicht zu weit ausgedehnt, und beantragt, die damit zusammenhängenden Beweismittel aus den Akten zu weisen. 3.2 3.2.1 Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO unterliegt der vorliegende Rechtsstreit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime, die vor allem zum Ausgleich eines Macht- gefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen
- 7 - wurde. Dies ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachver- haltsermittlung tragen. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheid- wesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweis- mittel zu bezeichnen. So ist das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es kommt den Parteien mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit diese die erforderlichen Behauptungen vorbringen und die entsprechenden Beweismittel genau aufzählen. Das Gericht ist zwar nicht an die Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge der Parteien gebunden. Es ist aber zugleich auch nicht befugt, aus eigenem Antrieb zu ermitteln. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten zu durchsuchen, um darin Beweismittel zu Gunsten einer Partei zu finden (Bundesgerichts- urteil 4A_463/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.1). Das Gericht hat lediglich seine Fra- gepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptun- gen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber das Gericht führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht wie im ordentlichen Verfahren zu- rückhalten (Bundesgerichtsurteil 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2). 3.2.2 Das Zivilprozessrecht hat eine dienende Funktion. Es ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Sinne sieht die ZPO bei- spielsweise vor, dass das Gericht auch über eine nicht streitige Tatsache nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben kann, wenn an der Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen (Bundesgerichtsurteil 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 6.3.3). Die Zweifel müssen „erheblich“, das heisst ernsthaft und von einer besonderen Intensität sein, andernfalls die Verhandlungsmaxime unterlaufen würde. Die blosse Möglichkeit, dass es sich anders verhalten könnte als die Ansprecherin behauptet, begründet solche Zweifel selbstredend nicht (Bundesgerichtsurteil 4A_367/2022 vom 10. November 2022 E. 2.2). Die Zweifel können insbesondere darauf gründen, dass die klägerische Darstel- lung den eingereichten Unterlagen widerspricht (Bundesgerichtsurteil 5A_545/2021 vom
8. Februar 2022 E. 4.2). 3.3 Der Berufungskläger begründet seine Rüge im Wesentlichen damit, dass dem Wort- laut der Klage entsprechend davon ausgegangen werden müsse, dass zwischen den Parteien ein branchenüblicher Lohn vereinbart worden sei. Soweit die Vorinstanz den Prozessgegenstand auf die Betriebsüblichkeit des Lohnangebots ausgedehnt habe, habe sie ihre richterliche Fragepflicht überschossen. Selbst wenn die anwaltlich vertre- tene Berufungsklägerin (recte: Berufungsbeklagte) hätte darlegen wollen, dass das
- 8 - Lohnangebot betriebsüblich und darum angemessen gewesen sei, habe sie dies sowohl in der Klage als auch während der Tatsachenvorträge unterlassen, was ihr anzulasten sei. Dieses Versäumnis habe nicht durch die Ausübung der Fragepflicht geheilt werden können und dürfen (S. 202 ff.). 3.4 Der vorliegende Prozess handelt vornehmlich von den Fragen, was die Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 unter Ziffer 10 als „Bauführerlohn“ vereinbart haben (Kla- gebeilage [fortan: KB] 2, S. 10) und ob das Lohnangebot der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger angemessen war. Zwar hat die Berufungsbeklagte in ihrer Klage zu- nächst eine Tatsachenbehauptung zu einem „branchenüblichen Bauführerlohn“ ge- macht, anschliessend jedoch auch eine solche nur zu einem „Bauführerlohn“ aufgestellt (vgl. TB 5 und 8, S. 3 f.). Im zweiten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten findet sich zudem eine Tatsachenbehauptung zum „angebotenen monatlichen Bruttolohn“ (vgl. TB 12, S. 89). Dies bedeutet, dass das Beweisthema ausschliesslich zur Branchen- üblichkeit des Bauführerlohns zu eng gefasst wäre. Das Beweisthema betrifft allgemein den vereinbarten bzw. angebotenen Bauführerlohn, wovon auch die Betriebsüblichkeit des Lohnes erfasst wird. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Parteien aufgrund er anerkannten Tatsachenbehauptung Nr. 5 einen „branchenüblichen Bauführerlohn“ vereinbart haben, wäre die Vorinstanz berechtigt gewesen, über die Frage des abgemachten Lohnes Be- weis zu erheben. Als Beweisofferte wird einzig der Beleg Nr. 2, Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2022 (recte: 2020), aufgeführt (vgl. TB 5, S. 3). Darin wird festgehalten, dass sich der Berufungskläger verpflichtet, mindestens drei Jahre „als Bauführer zum Bauführerlohn“ bei der Berufungsbeklagten tätig zu sein (KB 2, S. 10). Ein Hinweis auf die angeblich vereinbarte Branchenüblichkeit ist in diesem Dokument nicht enthalten. Die Darstellung in der Tatsachenbehauptung Nr. 5 widerspricht demnach dem eingereichten Arbeitsver- trag, weshalb erheblich Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitige Tatsache vorlagen. Das Vorgehen der Vorinstanz wäre auch unter diesem Blickwinkel gerechtfertigt gewe- sen. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht generell über die Frage des vereinbarten bzw. angebotenen Bauführerlohns Beweis geführt und die Parteien bzw. Zeugen dazu befragt sowie einen entsprechenden Beleg (S. 121 ff.) berücksichtigt hat. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht liegt nicht vor. Folglich ist der Antrag des Berufungsklägers abzulehnen, verschiedene Beweismittel aus den Akten zu weisen.
- 9 - 4. 4.1 Nachfolgender rechtserheblicher Sachverhalt ist zwischen den Parteien unbestritten oder ergibt sich aus den Akten. 4.2 Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten begann am 15. Juli 2016 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der monatli- che Bruttolohn zzgl. 13. Monatslohn bei einem Pensum von 100% betrug Fr. 7‘500.00. Der Aufgabenbereich wurde damit umschrieben, dass der Berufungskläger in allen Be- reichen der Gruppe zuständig ist und es mittelfristig das Ziel ist, dass er die Führungs- verantwortung der Administration übernimmt (Antwortbeilage [fortan: AB] 2, S. 41). Die Parteien vereinbarten für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2023 einen neuen Arbeitsvertrag, wobei der Berufungskläger zu einem Pensum von 60% als Hilfs- bauführer angestellt wurde, um die Ausbildung zum Bauführer absolvieren zu können. Der monatliche Bruttolohn zzgl. 13. Monatslohn wurde auf Fr. 4‘000.00 festgesetzt. Die Berufungsbeklagte verpflichtete sich, den Betrag von Fr. 24‘000.00 an den Ausbildungs- kosten zu bezahlen. Der Berufungskläger ging seinerseits die Verpflichtung ein, nach der Ausbildung mindestens drei Jahre als Bauführer zum Bauführerlohn bei der Beru- fungsbeklagten tätig zu sein, wobei bei vorzeitigem Verlassen eine pro Rata Rückzah- lungspflicht bestand (anerkannte TB 1-5, S. 3; KB 2, S. 10). Am 20. April 2023 unterbreitete die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ein Ange- bot für die weitere Zusammenarbeit. Für eine Anstellung zu 100% im Bereich Baufüh- rung und Bauleitung ab dem 1. Mai 2023 auf unbestimmte Zeit bot sie ihm einen monat- lichen Bruttolohn von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn an. Der Berufungskläger lehnte dieses Angebot ab (anerkannte TB 6 f., S. 3; KB 4, S. 18). Zwischen den Parteien kam kein neuer Arbeitsvertrag zustande, weshalb der Berufungskläger seine Arbeit für die Berufungsbeklagte am 23. Juni 2023 beendete (anerkannte TB 9, S. 4). 5. 5.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Berufungskläger der Berufungsbeklag- ten den anteilsmässigen Betrag an den Ausbildungskosten im Umfang von Fr. 22‘666.70 zurückzubezahlen hat. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welchen Bauführerlohn die Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 vereinbart haben, ob die Voraussetzun- gen für eine Rückzahlung der genannten Ausbildungskosten gegeben sind und ob der Lohn in der Höhe Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn, den die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger angeboten hatte, angemessen war.
- 10 - 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem über- einstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive Ausle- gung hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung Vorrang. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf der Beweiswürdigung. Wenn der über- einstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprin- zips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden ver- folgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklä- rungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sach- gerechte Regelung an (BGE 151 III 440 E. 5.8.2). 5.2.2 Das Arbeitsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass die Parteien im Vertrag vom
1. Mai 2020 in Bezug auf den Bauführerlohn keine Branchenüblichkeit vorgesehen hät- ten (angefochtener Entscheid E. 2.5 ff., S. 193 ff.). Der Berufungskläger hingegen bringt vor, dass die Parteien die Bezahlung eines branchenüblichen Lohns vereinbart hätten (S. 202 ff.). 5.2.3 Im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 wird aufgeführt, dass sich der Berufungskläger verpflichtet, nach der Ausbildung mindestens drei Jahre als Bauführer zum Bauführer- lohn bei der Unternehmung tätig zu sein (KB 2, S. 10). In diesem Vertrag haben die Parteien somit weder die konkrete Höhe noch die Branchen- oder Betriebsüblichkeit des Lohnes nach der Ausbildung festgelegt. B _________ als Vertreter der Berufungsbe- klagten gab an, dass er mit dem Berufungskläger nie über dessen künftigen Lohn ge- sprochen habe (F/A 8, S. 104). Dieser bestätigte dies dahingehend, dass er nicht nach- gefragt habe, welchen Lohn er nach der Ausbildung erwarten könne. Er habe sich da- mals via Internet über den erzielbaren Lohn informiert (F/A 13 f., S. 108). B _________ führte weiter aus, dass seiner Meinung nach die Lohnhöhe anhand der Löhne der ande- ren Mitarbeiter der Unternehmung bestimmt werden müsse und nicht anhand der Löhne von Mitarbeitenden in anderen Unternehmen (F/A 8, S. 104). Auch C _________, der die Berufungsbeklagte vertritt, erklärte, dass er den Passus „als Bauführer zum Baufüh- rerlohn“ so versteht, dass man zu den Konditionen der Berufungsbeklagten als Baufüh- rer angestellt sei (F/A 7, S. 159). Es ist nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte
- 11 - dem Berufungskläger nach dessen Ausbildung zum Bauführer einen vergleichbaren Lohn anbieten wollte, wie ihn die anderen Bauführer der Berufungsbeklagten erzielen, und nicht einen solchen, wie er in anderen Betrieben ausbezahlt wird. Die Parteien ha- ben es im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 unterlassen, den Lohn nach der Ausbildung genauer zu definieren oder zu beziffern. Der Berufungskläger durfte und musste die Pas- sage „Bauführer zum Bauführerlohn“ im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 in guten Treuen dahingehend verstehen, dass er einen Lohn in der Höhe der anderen Bauführer der Be- rufungsbeklagten erwarten konnte und nicht einen Lohn, dessen Höhe er im Internet recherchiert hatte. Mithin ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach die Parteien im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 keinen branchenüblichen Bauführerlohn vereinbart hatten. Insgesamt ist weiter festzuhalten, dass die Parteien die Höhe des Lohnes nach der Ausbildung nicht geregelt haben. Zudem ändert die Bestimmung des vereinbarten Lohnes als branchen- oder betriebsüblich, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5.4), den Ausgang des Verfahrens nicht. 5.3 5.3.1 Der Arbeitgeber, der eine allgemeine Aus- oder Weiterbildung finanziert unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Weiterbildung während einer bestimmten Zeitdauer weitergeführt wird, kann vom Arbeitnehmer unter folgenden ku- mulativen Voraussetzungen die Rückzahlung der Aus- oder Weiterbildungskosten ver- langen: Die Rückzahlungspflicht muss vor dem Kursbesuch ausdrücklich vereinbart wer- den, der zurückzuzahlende Betrag muss genau festgelegt werden und der Zeitraum, in dem eine Kündigung die Rückzahlungspflicht auslöst, muss festgelegt werden und ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen (Art. 340a Abs. 1 analog; PIETRUSZAK/RABAEUS in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht I,
2. Aufl. 2026, N. 6 zu Art. 327a OR; vgl. auch PROBST, in: Etter/Facincani/Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, 2021, N. 4 zu Art. 327a OR). 5.3.2 Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 vereinbart, dass die Beru- fungsbeklagte pro Jahr Fr. 8‘000.00 und somit für die drei Jahre Ausbildung zum Bau- führer total Fr. 24‘000.00 an die Ausbildungskosten bezahlt. Weiter wird festgehalten, dass sich der Berufungskläger verpflichtet, nach der Ausbildung mindestens drei Jahre bei der Unternehmung tätig zu sein. Falls er vorzeitig das Unternehmen verlässt, besteht eine Rückzahlungspflicht pro rata temporis (KB 2, S. 10). Die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Ausbildungskosten sind somit grundsätzlich erfüllt. Fraglich bleibt in- des, ob die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aufgrund des Lohnangebots in der
- 12 - Höhe von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn Anlass gegeben hat, den Betrieb zu verlas- sen und dadurch die Rückzahlungspflicht entfallen ist. 5.4 5.4.1 Vorliegend wird zur Beantwortung der Frage, wie weit die Bindung an die Bezah- lung der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber reicht, auch die Doktrin und Recht- sprechung zur Bindung des Konkurrenzverbots herangezogen. Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten, die nicht notwendige Auslagen darstel- len, kann er diese nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückverlangen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn dieser das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (Art. 340c Abs. 2 OR analog; PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 8. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 327a OR; BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl. 2014, N. 2d zu Art. 327a OR; STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 2006, N. 3 zu Art. 327a OR). Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer es aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (Art. 340c Abs. 2 OR). Als begründeter Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR ist nach konstanter Rechtsprechung jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis anzusehen, das bei vernünftiger Betrachtung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann. Es ist nicht notwendig, dass es sich um eine eigentliche Vertragsverletzung handelt. Entsprechend fällt das Konkurrenzverbot bei einer Kündigung durch den Arbeit- nehmer beispielsweise dahin, wenn diese aufgrund einer wesentlich unter dem Markt- üblichen liegenden Entlöhnung erfolgt (Bundesgerichtsurteile 4A_426/2024 vom 3. Ja- nuar 2024 E. 3.1, 4A_109/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.1). 5.4.2 Das Arbeitsgericht begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die gemachte Lohnofferte als angemessen erachtet werde. Dementsprechend habe die Be- rufungsbeklagte dem Berufungskläger mit ihrem Vertragsangebot keinen Anlass zur Kündigung bzw. zur Nichteingehung des Vertragsverhältnisses gegeben und die Rück- zahlungspflicht im Umfang von Fr. 22‘666.65 bestehe (angefochtener Entscheid E. 2.5 ff., S. 193 ff.). 5.4.3 Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, dass die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, wonach er zum Zeitpunkt der Lohnverhandlungen über keine rele-
- 13 - vante Berufserfahrung verfügt habe, unrichtig und aktenwidrig sei. Seine Berufserfah- rung sei für die Beurteilung eines angemessenen Lohnangebots zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte habe ihm ein Lohnangebot gemacht, welches weder branchen- noch betriebsüblich gewesen sei, weshalb sie ihren Teil der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 nicht eingehalten habe. Die Kündigung des Berufungsklägers sei auf das Verhalten der Berufungsbeklagten, bzw. deren Weigerung, ihm ein angemessenes Lohnangebot zu unterbreiten, zurückzuführen. Dieses Verhalten führe zu einem Entfal- len der Rückzahlungspflicht, weshalb der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keine Rückzahlung der geltend gemachten Fr. 22‘666.70 schulde (S. 202 ff.). 5.4.4 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2016 legten die Parteien den monatli- chen Bruttolohn des Berufungsklägers zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Berufungsbe- klagten auf Fr. 7‘500.00 zzgl. 13. Monatslohn fest (AB 2, S. 41). Gemäss dem Lohnkon- toblatt 2020 erzielte der Berufungskläger von Januar bis April 2020 und somit vor Antritt seiner Ausbildung einen Monatslohn von Fr. 7‘580.00 zzgl. 13. Monatslohn (S. 17). Folg- lich lag das Lohnangebot von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn unter dem Lohn, wel- chen der Berufungskläger vor der Ausbildung verdiente. Dies lässt sich jedoch durch die unterschiedlichen Aufgabenbereiche erklären. Der Berufungskläger sagte aus, dass er von 2016 bis 2020 als KV-Angestellter im Bereich Materialeinkauf und Administration bei der Berufungsbeklagten tätig war (F/A 7 f., S. 108). Im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023 wird der Aufgabenbereich hingegen mit Bauführung und Bauleitung umschrieben (KB 4, S. 18). Zudem verpflichtete sich der Berufungskläger im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020, nach der Ausbildung als Bauführer zum Bauführerlohn tätig zu sein. In diesem Vertrag wurde nicht vereinbart, dass ihm danach ein höherer Lohn als zuvor in einem anderen Tätigkeitsbereich bezahlt wird. Überdies hat der Berufungskläger gerade eine Aus- und keine Weiterbildung absolviert, weshalb der besuchte Lehrgang nicht zwingend mit ei- nem höheren Lohn als dem davor erzielten verbunden sein musste. Für die Zeit während der Ausbildung vom 1. Mai 2020 bis am 30. April 2023 betrug der monatliche Bruttolohn des Berufungsklägers Fr. 4‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn für ein Arbeitspensum von 60% (KB 2, S. 10), was, auf ein Pensum von 100% gerechnet, einen Betrag von rund Fr. 6‘667.00 ergibt. Der Monatslohn des Berufungsklägers belief sich ab Mai 2022 bis Februar 2023 auf Fr. 5‘400.00 und im April 2023 auf Fr. 6‘750.00 jeweils zzgl. 13. Monatslohn (S. 11 und 15). Gemäss der vom Berufungskläger hinterlegten Lohnberechnung arbeitete er im vorgenannten Zeitraum 80% und im April 2023 100% (vgl. S. 111). Im Vergleich zu dem ihm angebotenen Lohn von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Mo- natslohn verdiente der Berufungskläger somit im Zeitraum seiner Ausbildung auf ein
- 14 - Pensum von 100% gerechnet jeweils etwa Fr. 500.00 weniger und nicht mehr, wie dies von ihm vorgebracht wird. Bevor der Berufungskläger die Arbeitsstelle bei der Berufungsbeklagten verliess, erzielte er in den Monaten Mai und Juni 2023 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 10‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn (S. 143 f.; AB 9a, S. 148 f.). Daraus schloss er, dass seine Arbeit mehr Wert war als das Lohnangebot von der Berufungsbeklagten (vgl. S. 218). Es ist diesbezüglich aber zu berücksichtigen, wie die Höhe dieser beiden Monatslöhne zu- stande gekommen ist. Der Berufungskläger hielt in seiner E-Mail vom 24. April 2023 unter anderem fest, dass sein Arbeitsvertrag am 30. April 2023 ende, er sich aber vor- stellen könne, vorläufig weiterhin für die D _________ AG tätig zu sein, wobei der Lohn, den er dafür verlange, Fr. 10‘000.00 betrage (AB 4, S. 43 f.). Der Zeuge E _________ sagte dazu aus, der Berufungskläger habe ein Ultimatum gestellt. Er habe diesem ge- sagt, dass er jetzt auf seine Forderung eingehe, auch wenn er solche Dinge nicht selbst entscheiden könne. Für ihn habe es sich wie eine Erpressung angefühlt. Man habe aber bis Ende April noch keine Übergabe der vom Berufungskläger geleisteten Arbeiten auf die anderen Mitarbeiter oder einen Nachfolger vorbereitet gehabt (F/A 17, S. 100). Es zeigt sich somit, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keinen Bruttolohn von Fr. 10‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn anbot, sondern aufgrund der fehlenden Über- gabe der hängigen Arbeiten auf seine Forderung einging. Aus der Höhe dieser beiden Monatslöhne kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Heute arbeitet der Berufungskläger bei der F _________ AG als Bauführer und verdient laut eigenen Angaben einen Bruttolohn von Fr. 9‘500.00 zzgl. 13. Monatslohn (F/A 2 f., S. 107). Im Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2023 war ursprünglich ein Lohn in der Höhe von Fr. 9‘000.00 zzgl. 13. Monatslohn vereinbart worden (AB 8, S. 52 ff.). Diesbe- züglich gilt es festzuhalten, dass zum einen der Arbeitsort nun in G _________ im Haupt- tal liegt und sich nicht mehr wie zuvor in H _________ in einem Seitental befindet. Der Zeuge E _________ sagte diesbezüglich aus, dass die Standorte im Rhonetal lohntech- nisch sicher interessanter seien als jene in den Seitentälern (F/A 8, S. 99), was nach- vollziehbar scheint. Zum anderen lässt sich ein international tätiges Unternehmen in der Grösse der F _________ AG in Bezug auf die ausbezahlten Löhne nicht mit einem KMU aus dem Oberwallis vergleichen, wie dies auch den überzeugenden Aussagen von B _________ und C _________ entnommen werden kann (F/A 14, S. 105 f. und F/A 24, S. 162), zumal selbst der Berufungskläger anerkennt, dass die Löhne der F _________
- 15 - AG eher im höheren Lohnsegment liegen (vgl. S. 217). Aus dem von ihm heute bei ei- nem anderen grösseren Arbeitgeber verdienten Lohn lässt sich nicht auf die Unange- messenheit des Lohnangebots der Berufungsbeklagten schliessen. 5.4.5 In Bezug auf die Berufserfahrung des Berufungsklägers verhält es sich wie folgt. Er selbst sagte aus, dass seine Grundausbildung eine KV-Ausbildung gewesen sei. Nach der Lehre sei er noch fünf Jahre im selben Betrieb tätig gewesen, wobei er für den Einkauf und Verkauf von Holz und Baumaterialien zuständig gewesen sei. Danach sei er für 16 Jahre zu einer anderen Unternehmung gewechselt, wo er ebenfalls für den Einkauf verantwortlich gezeichnet habe. Anschliessend habe er von 2016 bis 2020 bei der Berufungsbeklagten als KV-Angestellter im Materialeinkauf und in der Administration gearbeitet (F/A 1, 7, 8 und 10, S. 107 f.). B _________ führte aus, der Berufungskläger sei für die Administration angestellt gewesen. Baumaterialeinkauf und -handel könne nicht als vollständige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Bauführer gelten. Diese decke nur einen Teil des Anforderungsprofils an die Tätigkeit eines Bauführers ab, erstrecke sich aber nicht auf die Arbeit auf der Baustelle (F/A 5 und 14, S. 103 ff.). C _________ gab an, dass der Berufungskläger zwar über Berufserfahrung in der Baubranche ver- füge, jedoch nicht in der Funktion als Bauführer. In seiner vorderen Anstellung bei der Berufungsbeklagten sei er als „Verantwortlicher“ angestellt gewesen und habe sich dort über 20 Jahre Berufserfahrung angeeignet. In der Funktion als Bauführer habe er nicht die entsprechende Berufserfahrung (F/A 11 und 17, S. 159 ff.). Aufgrund dieser Aussa- gen ergibt sich, dass der Berufungskläger zwar über viele Jahre als KV-Angestellter in der Baubranche gearbeitet hat. In der Funktion als Bauführer verfügt er jedoch einzig über die Berufserfahrung, welche er in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2023 in seinem Teilzeitpensum in der Anstellung als Hilfsbauführer in Ausbildung erworben hat (vgl. KB 2, S. 10). Der Berufungskläger ist als Bauführer somit zwar nicht als „Berufsein- steiger“ zu qualifizieren, indes kann ihm nur eine geringe Berufserfahrung in dieser Funk- tion attestiert werden. 5.4.6 Die Parteien haben bei der Vorinstanz mehrere Lohnberechnungen eingereicht, welche aufzeigen sollen, wie hoch ein branchenüblicher Bauführerlohn ist. Aus dem I _________, welchen der Berufungskläger selbst heranzieht, ergibt sich für die Berufsgruppe Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe ausgenommen Elektriker bei einem Dienstalter von null Jahren für den Kanton Wallis bei der unteren 25%-Grenze ein Lohn von Fr. 8‘120.00 und ein mittlerer Lohn von Fr. 8‘560.00 inkl. eines eventuellen 13. oder 14. Monatslohns, eines Bonus bzw. einer Gratifikation (AB 7, S. 50 f.). Diese Berechnung ist mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da davon nicht
- 16 - nur Bauführer, sondern auch noch andere Berufsgruppen erfasst werden. Es rechtfertigt sich, den Berufungskläger bei der unteren 25%-Grenze und nicht beim mittleren Lohn einzuordnen, weil er vor seiner Ausbildung als KV-Angestellter tätig war und nicht im Haupttal des Kantons Wallis, sondern in einem Seitental arbeitete. Um einen Vergleichs- wert zum Lohnangebot von Fr. 7‘200.00 zu erhalten, ist der 13. Monatslohn abzuziehen, was zu einem Lohn von knapp Fr. 7‘500.00 führt. Berücksichtigt man noch einen allfälli- gen 14. Monatslohn, einen Bonus oder eine Gratifikation, entspricht das Ergebnis in etwa dem von der Berufungsbeklagten angebotenen Lohn. Die Berufungsbeklagte hinterlegte zwei Lohnberechnungen aus dem Internet. Aus der J _________ ergibt sich für einen Bauführer mit drei Jahren Berufserfahrung ein durch- schnittlicher Bruttoverdienst von knapp Fr. 90‘000.00 pro Jahr (KB 8, S. 90 ff.), was ei- nen monatlichen Bruttolohn von etwa Fr. 6‘923.00 zzgl. 13. Monatslohn ergibt. Die Be- rechnung von K _________ führt einen jährlichen medianen Bruttolohn von Fr. 85‘000.00 für einen Bauführer im Kanton Wallis auf (KB 9, S. 94 ff.). Dies entspricht einem monatlichen Bruttolohn von rund Fr. 6‘540.00 zzgl. 13. Monatslohn. Auch wenn diese beiden Berechnungen als Richtwert oder Schätzung anzusehen sind, sprechen sie dennoch für die Angemessenheit des Lohnangebots der Berufungsbeklagten, wel- ches mit Fr. 7‘200.00 höher lag. Bei der Bauführerumfrage des L _________ ist als Referenzgrösse die „Région Roman- die“ heranzuziehen, weil dazu der Kanton Wallis gezählt wird. Der Berufungskläger ist aufgrund seines Alters zwar nicht bei den Einsteigerlöhnen für junge Bauführer einzu- gliedern, welche durchschnittlich 20% unter dem Branchendurchschnitt liegen. Da er je- doch in der Funktion als Bauführer nur über drei Jahre Berufserfahrung in einem Teil- zeitpensum als Hilfsbauführer verfügt (vgl. E. 5.4.5), rechtfertigt es sich, ihn beim Lohn höchstens im Übergang vom ersten Viertel zum zweiten Viertel der Stichprobe (Q25) einzuordnen. Dort beträgt der Monatslohn Fr. 7‘150.00 (KB 5, S. 19 ff.). Unter Einbezug der Entwicklung des Nominallohnindexes führt dies zu einem Lohn im Jahr 2022 von rund Fr. 7‘370.00 (Fr. 7‘150.00 / 100.4 * 103.5; AB 6, S. 48). Dieser Lohn ist somit Fr. 170.00 tiefer als das Lohnangebot in der Höhe von Fr. 7‘200.00. Berücksichtigt man noch die Tatsache, dass der Berufungskläger in einem Seitental im Oberwallis gearbeitet hat, entspricht der von der Berufungsbeklagten angebotene Lohn in etwa demjenigen aus der Bauführerumfrage. 5.4.7 Die Berufungsbeklagte beschäftigt mehrere Bauführer in ihrer Unternehmung mit folgenden, zum Teil auf ein 100% Arbeitspensum gerechneten monatlichen Bruttolöhnen zzgl. 13. Monatslohn, welche sich aus den entsprechenden Lohnkontoblättern ergeben:
- 17 - Bauführer 1 Fr. 7‘625.00, Bauführer 2 Fr. 6‘000.00, Bauführer 3 Fr. 7‘200.00, Bauführer 4 Fr. 7‘348.00, Bauführer 5 Fr. 7‘200.00 und Bauführer 6 Fr. 5‘800.00 (vgl. S. 121 ff.). Aus diesen Monatslöhnen ergibt sich, dass der dem Berufungskläger angebotene Lohn von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn den Löhnen in der Unternehmung entspricht. Der Bau- führer 1 erhält einen knapp Fr. 500.00 höheren Lohn. Gemäss der Aussage von C _________ habe dieser eine weitere Ausbildung gemacht, sei eidg. dipl. Baumeister, habe mehrere Jahre Erfahrung auf dem Bau und sei selbständig gewesen (F/A 12a, S. 159). Auf den Bauführer mit dem höchsten Lohn angesprochen erklärte E _________, dieser habe 25 Jahre Erfahrung im Bauwesen auch mit Verantwortung als Bauführer und zuvor ein eigenen Baugeschäft geführt (F/A 22, S. 100). Aufgrund dieser Aussagen erscheint die Differenz von rund Fr. 500.00 zwischen dem Lohn des Bauführers 1 und jenem des Berufungsklägers nachvollziehbar. 5.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das dem Berufungskläger von der Beru- fungsbeklagten unterbreitete Lohnangebot von Fr. 7‘200.00 zzgl. 13. Monatslohn so- wohl als branchen- als auch als betriebsüblich einzustufen und somit als angemessen zu qualifizieren ist. Eine wesentlich unter dem Marktüblichen liegenden Entlöhnung stellt der angebotene Lohn keinesfalls dar. Daher hat die Berufungsbeklagte dem Berufungs- kläger keinen von ihr zu verantwortender Anlass gegeben, den Betrieb zu verlassen, weshalb die im Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2020 vereinbarte Rückzahlungspflicht nicht entfallen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten mithin die anteilsmässi- gen Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 22‘666.65 zu bezahlen. Die Berufung ist daher abzuweisen und der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 14. November 2024 zu bestätigen.
6. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che im Allgemeinen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 96, Art. 104 f. ZPO). Keine Gerichtskosten erhoben werden in Streitigkeiten aus dem Ar- beitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 (Art. 114 lit. c ZPO), so dass vorliegend einzig über die Parteientschädigung zu befinden ist (Bundesgerichtsurteil 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; MARTI/STERCHI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 5 zu Art. 113-114 ZPO; HOF- MANN/BAECKERT, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 114 ZPO). Da das Kan- tonsgericht als Rechtsmittelinstanz keinen neuen Entscheid trifft, bleibt es insoweit be- züglich der Parteientschädigung bei der erstinstanzlichen Regelung (Art. 318 Abs. 3 ZPO [e contrario]); diese wurde denn auch nicht separat beanstandet. Im Berufungsver- fahren schuldet der Berufungskläger der Berufungsbeklagten aufgrund der Abweisung
- 18 - seiner Berufung grundsätzlich eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da es in Verfahren, die der ZPO unterstehen, eines Antrags der Partei um Ausrichtung einer Par- teientschädigung bedarf (vgl. BGE 151 III 227 E. 6.1, BGE 139 III 334 E. 4.3) und die Berufungsbeklagte diesen in ihrer Berufungsantwort vom 5. Mai 2025 nicht stellte, ist ihr für das Berufungsverfahren mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht verfügt:
1. Das Informationsblatt zum Systemwechsel HF (S. 248-250) wird als unbeachtlich aus den Akten gewiesen. 2. Der Beweismittelantrag auf Einvernahme der erstinstanzlich bereits befragten Par- teien wird abgewiesen. 3. Der Antrag, verschiedene Beweismittel aus den Akten zu weisen, wird abgelehnt.
und erkennt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der nachstehende Entscheid des Arbeitsge- richts des Kantons Wallis vom 14. November 2024 vollumfänglich bestätigt:
1. Die Klage wird gutgeheissen.
2. Der Beklagte bezahlt der Klägerin Fr. 22'666.65.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Beklagte bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00. 2. Im Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteient- schädigungen zugesprochen. Sitten, 3. März 2026